Das zuständige Gericht muss auch im Zwangsversteigerungsverfahrenden die Prozessfähigkeit einer Partei von Amts wegen prüfen.
Allerdings sind die Anordnung der Zwangsversteigerung sowie die Zulassung des Beitritts auch gegen den prozessunfähigen Schuldner zulässig.
Zu beachten ist jedoch, dass die mit der Anordnung erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks nicht mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den prozessunfähigen Schuldner wirksam wird. Die Beschlagnahme des Grundstückes wird vielmehr erst dann wirksam, wenn das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamt zugeht.
Der Schuldner muss dann für das weitere Zwangsversteigerungsverfahren entweder prozessfähig sein oder gesetzlich vertreten sein. Stellt sich in dem Verfahren die Prozessunfähigkeit des Schuldners heraus, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen.
Tanja Stier
Rechtsanwältin