Pflicht des Betreuers zur rechtzeitigen Anzeige des Beitritts des Betreuten zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 SGB V

Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers die „Sorge für die Gesundheit“ des Betreuten, so hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2002 entschieden, dass der Betreuer in erster Linie auch zur  Abgabe der Erklärungen zur Fortsetzung der Krankenversicherung des Betreuten verpflichtet ist, wenn diese endet.
Mit dem Aufgabenbereich die Sorge für die Gesundheit des Betreuten zu übernehmen hat der Betreuer Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte erlangt, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betreuten Sorge zu tragen, wie z.B. Arzt- und Krankenhausverträge. Jedoch erwirbt der Betreute erst durch eine Weiterversicherung umfassende Leistungsansprüche in einer unbestimmten Zahl von künftigen Behandlungsfällen. Daher schafft erst die Weiterführung einer Krankenversicherung die Voraussetzung dafür, dass der Betreuer seiner Aufgabe für konkrete Gesundheitsmaßnahmen des Betreuten zu sorgen, nachkommen kann. Gibt der Betreuer nicht rechtzeitig die notwendigen Beitrittserklärungen zur freiwilligen Krankenversicherung für den Betreuten ab, liegt eine Pflichtverletzung nach § 1908 i, 1833 BGB vor und der Betreuer muss dem Betreuten für den ihm dadurch entstandenen Schaden haften.

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