Persönlicher Kontakt zwischen Betreuer und Betreuten – Wie oft muss sich der Betreuer persönlich von der Situation des Betreuten ein Bild machen?

Es gibt keine konkreten gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Anzahl der Besuche, bzw. auf die persönlichen Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem. Es ist leider so, dass viele Betreuer die Betroffenen nur selten persönlich aufsuchen oder ggf. auch nur telefonisch kontaktieren. Ein Großteil der Betreuten wird „verwaltet“, dies insbesondere dann, wenn es sich bei dem Betreuer nicht um einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson, sondern um einen Berufsbetreuer handelt. Vor allem dann, wenn die Betroffenen in Pflegeheimen untergebracht sind, beschränkt sich die Betreuung oft auf die Erledigung von vermögensrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Aufgaben, da die Pflege und Versorgung der Betroffenen durch die Einrichtung gewährleistet scheint.
Aus § 1901 BGB geht zwar hervor, dass die persönliche Kontaktaufnahme zu den Pflichten des Betreuers gehört. Jedoch bleibt der Umfang der Kontaktaufnahme eine Frage des Einzelfalls, schlussendlich steht dies im Ermessen des Betreuers. Als erforderlich wurden bisher in der Rechtsprechung 1 bis 2 Besuche im Monat angesehen. Es kommt neben der persönlichen Lebenssituation des Betreuten entscheidend darauf an, ob besondere Angelegenheiten besprochen werden müssen oder ob es „nur“ darum geht „sich mal wieder sehen zu lassen“. Auch die Dauer der Betreuung ist von Bedeutung. Wenn die Betreuung reibungslos abläuft, womit gemeint ist, dass die wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse geklärt sind und zwischenzeitlich ein Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem besteht, kann der Kontakt sogar auf wenige jährliche Besuche im Jahr eingegrenzt werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Beachtung des Rehabilitationsgrundsatzes. Dieser besagt, dass es Aufgabe und Pflicht des Betreuers ist, den Betreuten – je nach Krankheitsbild – so weit wie möglich wieder in ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Er muss alle Maßnahmen ergreifen, bzw. organisieren, die den Zustand des Betreuten verbessern können und so zu einer zunehmenden Stabilisierung des Betreuten beitragen. Im Rahmen dieser Pflicht und gemessen an der individuellen Situation des Betreuten ergeben sich zwangsläufig unterschiedliche Anforderungen an die Häufigkeit des persönlichen Kontakts.
Der Gesetzgeber hat durch die Regelung von § 1908 b Ab. 1 S. 2 BGB immerhin deutlich gemacht, wie wichtig der persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem ist. Wenn der Kontakt im Einzelfall zu gering ist, kann dies einen wichtigen Grund für die Entlassung des Betreuers darstellen. Wenn Anlass dazu besteht, dass dies der Fall sein könnte, sollte das Betreuungsgericht darüber informiert werden.
04.07.2018

Themen
Alle Themen anzeigen