Persönliche Kontaktaufnahme gehört zu den Pflichten des Betreuers – Nachweispflicht

Viele Betreuer halten es nicht für erforderlich, regelmäßig persönlichen Kontakt zu Betreuten zu halten. Die Betreuten werden „verwaltet“, wenn sie konkrete Fragen oder Probleme haben sind Betreuer oft nicht erreichbar oder nur schwer zu einem persönlichen Gespräch zu bewegen. Nach § 1901 BGB gehört die persönliche Kontaktaufnahme des Betreuers zu dem Betreuten aber zu den gesetzlich festgelegten Pflichten des Betreuers, nach § 1840 BGB ist er auch dazu verpflichtet – wenn dies gefordert wird – die persönlichen Kontaktaufnahmen zu dokumentieren und mit der Rechnungslegung mitzuteilen. Wie umfangreich diese Kontakte zu gestalten sind richtet sich nach dem Einzelfall. Dies scheint für viele Betreuer die Legitimation zu sein, sich (in für sie „einfachen“ Betreuungsfällen) mit einzelnen Telefongesprächen jährlich zu begnügen. Dies mag dann ausreichend sein, wenn sich die Situation des Betreuten entsprechend selbständig und organisiert darstellt. Jedoch nicht in Fällen, in denen weitgehend alleingelassene Betroffene auf die ihnen zustehende, betreuungsrechtlich mögliche Zuwendung angewiesen sind. Es ist eine unwürdige Situation, dass es Betreute gibt, die erst die Hilfe der Betreuungsgerichte in Anspruch nehmen müssen, um persönlichen Kontakt zu ihrem Betreuer herzustellen bzw. zu halten.

Zu dem Thema, ob Betreuer dazu verpflichtet sind, die Kontakte gegenüber dem Betreuungsgericht schriftlich nachzuweisen, bzw. zu dokumentieren hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 1.2.2016 (AZ: 309 T 270/15) entschieden:

Wenn der Betreuer keine Angaben zum Zeitpunkt der persönlichen Kontakte zum Betreuten macht, ist das Gericht nicht ausreichend in der Lage, die Angaben des Betreuers zu überprüfen. Dabei ist unerheblich, ob es konkrete Hinweise darauf gibt, dass eine mögliche Pflichtverletzung durch den Betreuer vorliegt oder ob das Betreuungsgericht keine Veranlassung dazu hat, Zweifel an der pflichtgemäßen Betreuung zu haben.

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