Seit 01. September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (§ 1901a BGB).
Zuvor war umstritten, unter welchen Umständen Ärzte und Betreuer an den vorab formulierten Patientenwillen gebunden sind, wenn Menschen infolge eines Unfalls oder einer Krankheit ihre Entscheidungsfähigkeit verloren haben.
Soweit der Betroffene aktuell entscheidungsunfähig ist, sind Bevollmächtige und Betreuer an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob ihr Inhalt auf die vorliegende Lebens- und Behandlungssituation zutrifft und sodann den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Sind sich Arzt und Vertreter über die zu treffenden Maßnahmen nicht einig, entscheidet das Betreuungsgericht (§ 1904 Abs.4 BGB).
Existiert keine Patientenverfügung oder entspricht diese nicht der aktuellen Situation, muss der Vertreter unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Behandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)