So wünschenswert es grundsätzlich zur Vereinfachung der Lebensumstände sein mag, dass ein Ehe-oder Lebenspartner unbürokratisch von dem anderen vertreten werden darf – die Einführung einer Vollmachtvermutung birgt erhebliche Probleme in der täglichen Praxis. Denn wie können z. B. Dritte (Ärzte, Behörden) überhaupt überprüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine wirksame Vollmachtvermutung vorliegen? Schließlich dürfen die Paare nicht getrennt leben und/oder es darf kein Widerspruch des Betroffenen vorliegen. Des Weiteren ist für Dritte überhaupt nicht ersichtlich, ob der Betroffene womöglich eine Vorsorgevollmacht errichtet hat, die den Bevollmächtigten (der evtl. gar nicht der Ehe- oder Lebenspartner ist) berechtigt und somit die gesetzliche Vollmachtvermutung überhaupt nicht zum Tragen kommt.
Große Bedenken gegen eine Vollmachtvermutung bestehen auch hinsichtlich der völligen Abwesenheit jeglicher Kontrollmechanismen. Wenn man sich vorstellt, dass die gesundheitliche Situation des Betroffenen über lange Zeit hinweg so ist, dass der Ehe- oder Lebenspartner seine gesetzliche Vollmacht ausüben muss oder kann, ist die Missbrauchsanfälligkeit als sehr hoch einzustufen. Die Lebensverhältnisse ändern sich, der Betroffene ist immer mehr auf den Partner angewiesen. Dieser kann alle Entscheidungen treffen und muss keinem Gericht oder keiner Behörde Rechenschaft ablegen.