Nachträgliche Feststellung, dass Betreuung berufsmäßig und nicht ehrenamtlich geführt wird. Ist dies zulässig?

1.
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.
2.
Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Betreuung erfüllt. (BGH, Beschluss v. 08.01.2014, XII ZB 354/13)

Hintergrund des Falles war, dass ein ehrenamtlicher Betreuer als Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde über einen Zeitraum von über 19 Jahren bestellt war. Als er in Ruhestand ging, wollte er die Betreuung weiterführen, allerdings als berufsmäßiger Betreuer. Er beantragte, die bislang ehrenamtliche Betreuung auf eine berufsmäßige „umzustellen“. Dies wurde vom Betreuungsgericht und vom Beschwerdegericht abgelehnt, worauf sich der Betreuer mit der Rechtsbeschwerde an den BGH wendete.
Der BGH führte hierzu aus, dass der Antrag eines bislang auf ehrenamtlicher Basis tätigen Betreuers, die Berufsmäßigkeit der Betreuungsführung für die Zukunft festzustellen, dem Betreuungsgericht Veranlassung geben muss, seine Entscheidung hinsichtlich der Person des Betreuers zu überprüfen: Einerseits muss geprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Berufsmäßigkeit in der Person des Betreuers vorliegen. Zum anderen muss für den Fall, dass die Berufsmäßigkeit bejaht wird, eine neue Auswahlentscheidung zur Person des Betreuers getroffen werden, in die alle Kriterien der Betreuerauswahl genauso wie bei Beginn eines Betreuungsverfahrens mit einfließen. Damit handelt es sich bei der nachträglichen Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft nicht um eine „Umwandlung“ der bisher ehrenamtlichen Betreuung, sondern tatsächlich um eine neue Auswahlentscheidung. Es muss durch das Gericht also auch geprüft werden, ob nicht noch andere, ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen, die gegenüber berufsmäßigen Betreuern (auch evtl. gegenüber einem bisher langjährigen ehrenamtlichen Betreuer) Vorrang haben.

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