Muss der Notar Auskünfte an den Betreuer erteilen?

Der Betreuer hat gegenüber dem Notar – wie gegenüber jedem anderen auch – jeweils in den Aufgabenkreisen, die ihm übertragen wurden, die Position eines gesetzlichen Stellvertreters des Betroffenen. Gesetzliche Stellvertretung bedeutet, dass er dazu befugt und verpflichtet ist, innerhalb der Aufgabenkreise für den Betroffenen rechtlich wirksam zu handeln. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können, gehört dazu ganz allgemein u. U. auch die Einholung von Auskünften Dritter.
Kann der Betreuer im Zuge dessen auch von einem Notar verlangen, dass dieser Auskünfte über Gespräche oder Beratungen mit dem Betroffenen, gibt?
§ 1901c BGB bestimmt, dass derjenige, der ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zu Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, dieses Schriftstück unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern hat, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über eine evtl. bestehende Vorsorgevollmacht zu unterrichten. Dieser Unterrichtungspflicht unterliegt auch einen Notar, bei dem eine Vollmacht errichtet wurde, sofern sich das Original oder die Urschrift in seinem Besitz befindet. Hintergrund ist, dass eine  Betreuung nicht eingerichtet werden darf, bzw. aufgehoben werden muss, wenn eine wirksame Vollmacht besteht und die Angelegenheiten des Betroffenen von dem Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Falls es also um die Frage geht, ob eine Vorsorgevollmacht in Zusammenarbeit mit dem Notar für einen Betreuten erstellt wurde, ist der Notar zu entsprechenden Auskünften gegenüber dem Gericht verpflichtet, wenn er das Original der Urkunde besitzt.
Eine Auskunftspflicht des Notars gegenüber dem Betreuer über den Inhalt von Beratungsgesprächen kann daraus aber keinesfalls hergeleitet werden. Im Gegenteil: der Notar ist gegenüber Dritten vielmehr grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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