Grundsätzlich ist für die Art und Weise der gesundheitlichen Betreuung sowie für die Vornahme bzw. das Unterlassen medizinischer Maßnahmen der geäußerte Wille des Patienten maßgeblich. Liegt eine solche Äußerung des Patienten nicht vor und kann er eine solche auch nicht mehr abgeben, so ist dessen mutmaßlicher Wille zu erforschen und vom Bevollmächtigten oder vom Betreuer umzusetzen. Soweit es beispielsweise für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ankommt, ob dieser trotz eingetretenem irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, muss die Entscheidung im Zweifel, wenn sich also ein konkreter Wille des Betroffenen nicht ermitteln lässt, „für das Leben“ lauten, weil im umgekehrten Fall das Risiko bestünde, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden müsste, zu dem er dies nicht wolle (BtPrax 2009, 199).
In ähnlichem Sinne entschied das Amtsgericht Mannheim (NJW-RR 2009, 1662) als es nicht um das Beenden, sondern um die Vornahme einer medizinischen Maßnahme ging.
Ein Betreuer verweigerte die Implantation eines ICD (herzschrittmacherähnliches Gerät zur Überwachung und Behandlung des Herzrhythmusses) beim Betreuten. Bei der Entscheidung, ob ein Betreuer auch berechtigt ist, eine medizinisch angezeigte Maßnahme zu verweigern, sei dies gleich zu behandeln wie der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Ist nicht feststellbar, dass der Betreute eine Implantation sicher ablehnen würde, sei zu seinem Wohl der Maßnahme zuzustimmen.
Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)