Löschung von Daten nach Beendigung des Betreuungsverfahrens?

Mehrfach wurde uns die Frage gestellt, ob ein Anspruch darauf besteht, dass die Gerichtsakte und die dazugehörigen elektronischen Daten nach einem beendeten Betreuungsverfahren auf Antrag des Betroffenen gelöscht werden. Hintergrund ist der verständliche Wunsch von ehemals unter Betreuung stehenden Personen, dass sie künftig nicht mehr mit einem – in vielen Fällen stigmatisierenden – Betreuungsverfahren in Verbindung gebracht werden möchten. Sei es, weil ein Betreuungsverfahren von vornherein nicht erforderlich war oder auch weil nach einem evtl. über längeren Zeitraum andauernden Betreuungsverfahren nun ein endgültiger Schlussstrich gezogen werden soll.
Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch nicht. Auch wenn das Verfahren beendet ist besteht hinsichtlich der gerichtlichen Papierakte nach der Aktenordnung eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren,  gekoppelt an diese Frist ist die EDV-Speicherung (als System um auf die weggelegte Akte bei Bedarf zugreifen zu können). Es gibt zwar Ausnahmetatbestände, die es in Einzelfällen zulassen, elektronische Daten zu löschen. Dafür muss der Betroffene aber besondere, schutzwürdige Interessen vortragen. Allein die Tatsache, dass ein Betreuungsverfahren anhängig war und der Betroffene dadurch Nachteile ggf. für seinen weiteren Lebensweg befürchtet wird nicht als ausreichender Grund für eine Löschung angesehen. Auch wenn die Einleitung eines Betreuungsverfahrens u. U. überhaupt nicht erforderlich war ergeben sich nach der Rechtsprechung daraus noch keine schutzwürdigen, sich aus seiner persönlichen Lage ergebenden Gründe für eine Datenlöschung.

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