Kündigung bzw. Räumung der Wohnung des Betreuten

Betreute sind nicht immer einfache Mieter. Trotzdem müssen sich auch Vermieter an die vom Gesetzgeber aufgestellten Regeln halten.Es kommt gelegentlich vor, dass Vermieter einem Betreuten wegen dessen Verhalten oder wegen aufgelaufener Mietrückstände mit einer Kündigung drohen. Das ist das gute Recht des Vermieters, nicht aber, wenn er zur Selbsthilfe greift und den Mieter vor vollendete Tatsachen stellt, indem er die Wohnung – z.B. während einer längeren Abwesenheit des Mieters – aufbricht und räumt. Der BGH hat nunmehr festgestellt (NJW-Spezial 2010, 643), dass ein solches Verhalten nicht nur unzulässig ist, sondern auch erhebliche Schadensersatzansprüche des Mieters nach ziehen kann. In dem entschiedenen Fall war der Mieter, der über mehrere Monate keine Miete bezahlt hatte, nicht auffindbar. Der Vermieter öffnete und räumte die Wohnung, ein Teil der dort vorgefundenen Gegenstände wurde entsorgt, der andere Teil wurde eingelagert.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

 

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