Ist die unter Betreuung stehende Person geschäftsunfähig, so kann ihr nicht wirksam gekündigt werden. Die Kündigung des Vermieters oder des Arbeitgebers beispielsweise muss dem Betreuer zugehen, da dieser gesetzlicher Vertreter des Betreuers ist. Hierbei genügt jedoch eine bloße Zusendung der Kündigung an den Betreuer zur Kenntnisnahme nicht. Zu beachten ist weiterhin, dass der geschäftsunfähige Betreute selbst nicht kündigen kann. In vielen Fällen benötigt der Betreuer jedoch die vorherige Genehmigung des Gerichts bei vielen Kündigungen.
Tanja Stier
Rechtsanwältin