Die Erteilung der (Vorsorge-) Vollmacht liegt grundsätzlich nicht im Interesse des Bevollmächtigten, sondern allein im Interesse des Betroffenen und Vollmachtgebers.
Die Erteilung der Vorsorgevollmacht soll der Berücksichtigung und Durchsetzung der Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen dienen, nicht dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung einer Rechtsmacht im eigenen Interesse ermöglichen.
Daher hat der Vorsorgebevollmächtigte auch kein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Bestellung eines (Kontroll-) Betreuers für seinen Vollmachtgeber (Bayerisches Oberstes Landesgericht FamRZ 2003, 1219-1221, LG Hof Beschl. vom 22.02.2010)).
Der Vorsorgebevollmächtigte könnte allenfalls im Namen und im Interesse des Vollmachtgebers Beschwerde einlegen, was darzulegen und zu erläutern wäre.
Ein eigenes subjektives Recht und somit eine eigene Beschwerdemöglichkeit hat er durch die Erteilung der Vorsorgevollmacht nicht.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)