Ja. Sie kann entweder durch eine konkrete Erklärung des Betroffenen oder durch einen zeitlich nachfolgenden anderen Vorschlag in einer neuen Betreuungsverfügung widerrufen werden. Damit verliert die (alte) Betreuungsverfügung ihre Wirksamkeit. Für den Widerruf der Betreuungsverfügung ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich.
Die Bindung an eine Betreuungsverfügung kann aber auch dann entfallen, wenn diese zwar nicht ausdrücklich widerrufen wird, der Betroffene aber erkennbar an seinem Vorschlag nicht mehr festhalten möchte. Wenn also z. B. offensichtlich ist, dass der Betroffene zu der ursprünglich vorgeschlagenen Person kein Vertrauen mehr hat, weil es zu Streitigkeiten kam oder wenn der Betroffene den Vorgeschlagenen beispielsweise wegen streitiger Ansprüche verklagt.