Informationsermittlung und Weitergabe der Informationen durch die Betreuungsbehörde

Wenn es um die Frage geht, ob eine Betreuung für eine Person eingerichtet werden muss wird die Betreuungsbehörde eingeschaltet. Diese wird personenbezogene Daten der betroffenen Person ermitteln. Dazu gehört in erster Linie, dass die entsprechenden Daten bei der betroffenen Person selbst und mit deren Einverständnis erfragt und ermittelt werden. Die betroffene Person muss hierbei von der Betreuungsbehörde in Kenntnis darüber gesetzt werden, was der Zeck der Datenermittlung und Datenerhebung ist und weiterhin muss deutlich gemacht werden, dass diese Angaben durch die betroffene Person freiwillig ist. Es gibt keine gesetzliche Pflicht einer betroffenen Person bei der Daten-, bzw. Sachverhaltsermittlung der Betreuungsbehörde mitzuwirken.
Darüber hinaus ist es der Ausnahmefall, dass im Rahmen von Sachverhaltsermittlungen durch die Betreuungsbehörde dritte Personen befragt werden. Die Betreuungsbehörde soll grundsätzlich keine Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Betroffenen (z. B. Nachbarn, Angehörigen, Pflegekräften, Arbeitgeber usw.) durchführen.
Es ist auch regelmäßig nicht erforderlich, dass die Betreuungsbehörden mit behandelnden Ärzten in Kontakt treten und dort Auskünfte eingefordert werden. Bis auf wenige Ausnahmen sind diese ohnehin an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.
Die betroffenen Personen selbst können allerdings in eine Datenerhebung durch die Betreuungsbehörde bei Dritten (z. B. auch bei Ärzten) einwilligen. Dann ist diese Datenerhebung zulässig.
15.04.2019

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