Haftung des Betreuers im Sinne der §§ 1908i, 1833 BGB

Ein Betreuer haftete dann, wenn er es versäumt für die Gesundheitsfürsorge eine Krankenversicherung abzuschließen.

Im Bereich der Vermögensvorsorge haftet der Betreuer für überlassene Gelder  wie ein Beauftragter. So ist der Betreuer beispielsweise auch verpflichtet, aus einem gerichtlichen Urteil zu vollstrecken. Bei Gelanlage muss er bezüglich der Mündelsicherheit vorsichtig sein. Jedoch haftet der Betreuer für Schäden, die der Betreute verursacht nur dann, wenn er kraft Gesetz zur Aufsicht verpflichtet ist.
Tanja Stier

Rechtsanwältin

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