Gericht verlängert Betreuung ohne die Voraussetzungen zu prüfen aufgrund von „Zweifeln“

Nicht nur bei der Einrichtung einer Betreuung, sondern auch bei der Frage deren Fortsetzung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Betreuung vorliegen. Hierzu muss das Gericht konkrete Feststellungen treffen. Sowohl was die die Fähigkeit des Betroffenen betrifft, seinen Willen selbst frei zu bilden, als auch was das Fortbestehen des Betreuungsbedarfs betrifft (BGH, Beschluss vom 19.10.2016, AZ: XII ZB 387/16)
In dem entschiedenen Fall ging es um einen 41jährigen Betroffenen, für den im Jahr 2013 eine Betreuung eingerichtet wurde. Zwei Jahre später wurde die Betreuung auf Antrag des Betroffenen wieder aufgehoben, weil die Beteiligten der Auffassung waren, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nun wieder selbst, bzw. durch andere Hilfen als durch einen Betreuer regeln könne. In der Folge sah sich der Betreuer dazu veranlasst, in eigenem Namen dagegen Beschwerde einzulegen (die im Übrigen unzulässig war). Er war der Ansicht, dass der Betroffene nach wie vor gesetzlich betreut werden müsse. Daraufhin hatte das Amtsgericht die „Aufhebung der Betreuung rückgängig“ gemacht und verfügt, dass die Betreuung weitere 5 Monate bestehen bleiben solle. Hiergegen wurde vom Betroffenen Beschwerde eingelegt. Nachdem das Betreuungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hatte und dieselbe auch vom Landgericht zurückgewiesen wurde, hatte sich schlussendlich der BGH im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit dem Fall zu befassen. Dieser entschied, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen begründet ist und die Entscheidungen der vorherigen Gerichte aufzuheben waren. Der BGH konnte nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Betreuung des Betroffenen gegeben waren. Für uns in keinster Weise nachvollziehbar hatten die vorherigen Gerichte ihre Entscheidungen lediglich darauf gestützt, dass „Zweifel“ darüber bestünden, ob der Betroffene in der Lage sei, wieder völlig eigenverantwortlich zu leben. Weder wurden konkrete Feststellungen dazu getroffen, ob weiterhin Betreuungsbedarf des Betroffenen vorliegt, noch wurde sich näher mit der Frage beschäftigt, ob der Betroffene seine Situation realistisch einschätzen könne und seinen Willen frei bilden könne. Es wurden schlicht keine Feststellungen zu den Betreuungsvoraussetzungen getroffen. Solche Gerichtsentscheidungen, deren Entscheidungsgrundlage „bloße Zweifel“ sind, sind scharf zu kritisieren und nicht tragbar.
In diesem Fall ließ der Betroffene nicht locker und kämpfte mit allen Mitteln so lange, bis ihm sein Recht auf ein uneingeschränkt eigenverantwortliches Leben ohne Betreuung zugestanden wurde. Aber was ist mit all denen, die in ähnlichen Fällen die erforderliche Anstrengung und Willensstärke nicht aufbringen können, evtl. keine Unterstützung erfahren oder Angst vor den Kosten solcher Gerichtsverfahren haben und sich angesichts zweier Gerichtsentscheidungen in die Einrichtung oder den Fortbestand einer Betreuung fügen, obwohl die Voraussetzungen dafür eigentlich gar nicht vorliegen?

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