Für die Erbschaftsausschlagung durch einen Betreuer muss zuvor die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Dies ergibt sich aus §§ 1822 Ziff. 2BGB i. V. m. 1901 Abs.2, 3 BGB. Die Entscheidung ist nicht allein nach objektiven Interessen, also nicht allein nach den finanziellen Interessen des Betroffenen zu treffen, bei der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind auch alle Belange zu berücksichtigen, die dem Wohle des Betroffenen dienen. Hierzu zählt auch, dass der Betroffenen sich im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, ein Leben nach seinen Vorstellungen und Wünschen ermöglichen kann.
OLG Köln, 29.06.2007, 16 Wx 112/07
Tanja Stier
Rechtsanwältin