Geeignetheit des ehrenamtlichen Betreuers?

Wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre etwa vorhandenen Defizite mit Hilfe Dritter zu kompensieren und die Angelegenheiten des Betroffenen eigenverantwortlich zu besorgen, ist die Bestellung eines Berufsbetreuers nicht gerechtfertigt. So entschied das Kammergericht beispielsweise auch im Fall eines ehrenamtlichen Betreuers mit unzureichenden Deutschkenntnissen (FamRZ 2009, 1438).

Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)

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