Früher: Anfechtbarkeit einer Untersuchungs- und Vorführungsanordnung bei Erteilung der Befugnis zur Gewaltanwendung und zum gewaltsamen Wohnungszutritt

Heute: § 283 FamFG!

Vor dem 01.01.2009 waren gerichtliche Anordnungen zur Untersuchung- und Vorführunggem. § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG unanfechtbar.

Eine Ausnahme vom Regelfall der Unanfechtbarkeit galt jedoch dann, wenn mit der Anordnung gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wurde (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.10.2006).

Mit Einführung des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind für Gewaltanwendung und den Zutritt zur Wohnung des Betroffenen bei Untersuchungs- und Vorführungsanordnung in § 283 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG ausdrücklich gesetzliche Regelungen geschaffen worden.

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