Berufsbetreuer werden in der Regel von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen
(§ 1897 Abs. 7 BGB). Voraussetzung für die Eignungsbeurteilung durch die Betreuungsbehörde und einen entsprechenden Vorschlag an das Gericht ist ein formelles Bewerbungsverfahren. Liegen nach Prüfung durch die Betreuungsbehörde die Voraussetzungen für die Übernahme von beruflich geführten Betreuungen vor, so wird der Betreuer bei Bedarf dem Gericht zur Übernahme von Betreuungen vorgeschlagen.
Kriterien für das Bewerbungsverfahren sind:
– Ausführliche, schriftliche Bewerbung mit aussagekräftigem Lebenslauf
– Geordnete finanzielle Verhältnisse, insbesondere für Betreuungen mit Vermögenssorge
– Bei selbständiger Tätigkeit Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
– Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (§ 1897 Abs. 7 BGB)
– Absichtserklärung zum Abschluss bzw. Nachweis verschiedener Versicherungen,falls Schäden zu Lasten des Betreuten verursacht werden
– Erreichbarkeit, Mobilität, professionelle Büroorganisation
– Separate Aufbewahrungsmöglichkeit der Akten des Betreuten, damit diese vor Einsicht Dritter geschützt sind (Datenschutz)
– Nachweise über besondern Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Zeugnisse, Abschlüsse etc.)
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)