Das Festsetzen des Patienten mit Gurten an Beinen und Becken und das Festhalten des Patienten in anderer Form, z. B. mit Stoffteilen, stellt eine Maßnahme dar, die der Betreuer und auch der Bevollmächtigte nach § 1906 BGB genehmigen lassen müssen. Ausnahmen gelten dann, wenn der Patient zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, weil es sich hier nicht um eine sonstige Einrichtung im Sinne des Gesetzes handelt.