Wenn im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung einer bereits angeordneten Betreuung zusätzlich um einen weiteren, eigenständigen einzurichtenden Aufgabenkreis zu befinden ist, richtet sich die Auswahl des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers anzuwendenden Vorschrift des § 1897 BGB. Denn eine Betreuungserweiterung um einen neu hinzutretenden Aufgabenkreis gilt als vollständige Einheitsentscheidung. Die Eignung des Betreuers muss auch hier neu überprüft werden. Eine z. B. zunächst nur für Gesundheitssorge eingerichtete Betreuung kann mit dem bisherigen Betreuer nur dann auf z. B. Vermögenssorge erweitert werden, wenn die Geeignetheit des Betreuers auch im Hinblick auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge geprüft und bejaht wurde. Auch hier ist ein ggf. geäußerter Wunsch des Betroffenen hinsichtlich der Betreuerperson zu beachten, § 1897 Abs. 4 BGB. Gegebenenfalls kommt die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 (Mitbetreuung) BGB in Betracht.
s. dazu BGH, Beschluss v. 14.03.2018, AZ: XII ZB 547/17:
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nicht nach § 1908b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.
14.11.2018