Eine Betreuung soll nur für Aufgabenkreise angeordnet werden, für die ein unmittelbarer Bedarf besteht.So kann im Wohnungsbereich eine Erforderlichkeit bestehen, wenn der Betroffene wahnhaft meint, Nachbarn würden seine Wohnung betreten und er dann deshalb unberechtigt die Miete mindert oder wenn, um eine Obdachlosigkeit zu vermeiden, eine neue Wohnung gesucht werden muss bzw. die häusliche Strom- und Wasserversorgung zu sichern ist und der Betroffene krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage ist.
Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten besteht die Erforderlichkeit, wenn der Betroffene krankheitsbedingt unzählige Verfahren betreibt, die unter Umständen auch sein Vermögen gefährden könnten.
Im Gesundheitsbereich kann sich die Erforderlichkeit aus der Notwendigkeit der Medikamentenüberwachung ergeben.
Kann eine notwendige Heilbehandlung nur mit Zwang erfolgen, muss der Aufgabenkreis neben der Gesundheitsfürsorge auch den Aufenthaltsbereich umfassen.
Die Anordnung des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene seinen Aufenthalt gar nicht ändern will und hierfür auch kein dringendes Bedürfnis besteht.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)