Die Entlassung des Betreuers und die Gründe hierfür sind in § 1908 b BGB geregelt. Demnach ist ein Betreuer insbesondere dann zu entlassen, wenn er zur Führung des Amtes nicht geeignet ist. Bei der Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei verlangt § 1908 b BGB nicht einen umfänglichen Nachweis der mangelnden Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die dem Betreuer eingeräumten weitreichenden Befugnisse und dessen besondere Vertrauensposition genügen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Eignung geben. So hat es auch das OLG Frankfurt in einem Fall entschieden (FamRZ 2009, 1245), in dem der Betreuer den Betreuten eigenmächtig veranlasst hat, ein Testament zu verfassen, obwohl dies vom Betreuten gar nicht beabsichtigt war.
An der Eignung des Betreuers ist ebenso zu zweifeln, wenn dieser zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht nicht bereit oder in der Lage ist.
Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)