Entlassung des Betreuers

Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt, § 1908b BGB.Es genügt jeder Grund persönlicher oder fachlicher Inkompetenz. Eine konkrete Schädigung des Betreuten wird nicht vorausgesetzt, umgekehrt reicht aber auch eine rein abstrakte Gefahr nicht aus. Eine Entlassung ist also angezeigt, wenn das Verbleiben im Amt dem Wohl des Betreuten mehr als nur unerheblich schadet z.B. bei Überforderung des Betreuers, bei Missverstehen und Missachten gerichtlicher Hinweise, bei Nichterstellen eines genügenden Vermögensverzeichnisses etc.
Allein die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen stellt für sich keinen Eignungsmangel dar (OLG Düsseldorf, NJOZ 2009,4512), ein solcher kann aber im nicht nachvollziehbaren Ablehnen ärztlich indizierter Maßnahmen liegen. Ebenso entfällt die Eignung, wenn der Betreuer eigenmächtig und ohne aktuellen Willen des nicht testierfähigen Betreuten die Beurkundung eines Testamens beauftragt und dazu dem Gericht gegenüber auch noch falsche Angaben tätigt (OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1245).

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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