Eigentlich ist es zu erwarten, dass angesichts der hohen Eingriffsintensität in die Grundrechte, die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes mit sich bringt, die Betreuungsgerichte die ihnen obliegende Amtsermittlungspflicht diesbezüglich ordnungsgemäß erfüllen.
Ein kürzlich vom BGH (Beschluss v. 1.3.2017, AZ: XII ZB 608/15) entschiedener Fall zeigt aber, dass dem nicht immer so ist. Obwohl in einem Betreuungsverfahren zwei Sachverständige zu der Frage, ob für den Betroffenen ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist oder nicht, bemüht wurden und der eine sich überhaupt nicht dazu geäußert hatte, der zweite einen Einwilligungsvorbehalt für nicht erforderlich hielt, wurde vom Betreuungsgericht ein Einwilligungsvorbehalt für den Betroffenen eingerichtet. Dies stellt eine massive Rechtsverletzung dar.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betroffenen ein Einwilligungsvorbehalt durch das Betreuungsgericht angeordnet werden darf, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen durch das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festgestellt wurden. Dabei richtet sich der Umfang der Ermittlungen auch danach, dass es sich bei einem Einwilligungsvorbehalt um einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der ohne weitere Feststellungen nicht gerechtfertigt ist. (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 XII ZB 458/15). Die Tatsache, dass ein Einwilligungsvorbehalt (je nach dem für welchen Aufgabenkreis er angeordnet wurde) womöglich von geringer praktischer Bedeutung ist und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich sein könnte, ändert nichts an der Schwere des Einwilligungsvorbehalts. Er muss grundsätzlich in Anbetracht der einzelnen Umstände verhältnismäßig, d. h. unter anderem erforderlich sein.
BGH, Beschluss v. 01.03.2017, AZ: XII ZB 608/15