Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch eigenes, aktives Tun vorliegen, z. B. indem der Betroffene vermögenserhaltende oder vermögensschützende Entscheidungen des Betreuers missachtet und dadurch torpediert. Ob durch solches Verhalten eine konkrete Gefährdung des Vermögens tatsächlich vorliegt, muss das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ermitteln. Ein mögliches Unterlassen des Betroffenen hinsichtlich vermögensrechtlicher Entscheidungen und dadurch hervorgerufener Vermögensgefährdung ist hingegen nicht ausreichend für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Für diesen Fall muss der Betreuer mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen einzuleiten.
Wenn der Betroffene Unternehmensinhaber ist, können auch solche Verhaltensweisen einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und somit das Aufrechterhalten von Geschäftskontakten und Kreditlinien gefährden.
Vgl. auch BGH, Beschluss v. 20.06.2018, AZ: XII ZB 99/18
13.11.2018