Einwilligung in gesundheitliche Behandlungen

Für die medizinische Behandlung ist die Einwilligung des Patienten immer notwendig. Nach der Rechtsprechung muss er eine entsprechend angemessene Zeit vorher aufgeklärt werden. Die Einwilligung ist keine empfangsbedürftige Willenserklärung, so dass der Einwilligende nicht geschäftsfähig sein muss. Voraussetzung ist, dass er die Bedeutung und den Inhalt seiner Erklärung erkennen kann. Er muss also verstehen was für eine Behandlung bei ihm durchgeführt werden soll und muss danach auch entsprechend noch entscheiden können. Also er muss letztendlich die Fähigkeit haben, zwischen ja und nein zu entscheiden und auch über den Inhalt nachzudenken und den Inhalt zu verstehen. Für die ärztliche Behandlung empfiehlt sich auf jeden Fall, wenn der Patient nicht mehr einwilligen kann, dass dann der Arzt entweder sich eine Vorsorgevollmacht vorlegen lässt oder die Betreuung bei Gericht anordnet. Gefährlich ist – allein auf die Behauptung z. B. des Ehepartners, er habe eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder das Betreuungsgericht habe ihn hierzu ermächtigt -eine derartige Behandlung durchzuführen. Hier kann der Arzt ganz schnell in die Strafbarkeit kommen, wenn die entsprechenden Unterlagen gar nicht vorliegen.

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