Ein weiterer Beispielsfall einer rechtswidrig eingerichteten Kontrollbetreuung

Immer wieder hören wir von Fällen, in denen Kontrollbetreuungen vorschnell und ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen durch Betreuungsgerichte eingerichtet werden. Auch die Tatsache, dass damit verbunden der Kontrollbetreuer oft sogar noch „zum Widerruf der Vorsorgevollmacht“ ermächtigt wird, begegnet nicht nur rechtlichen Bedenken sondern bietet Grund zur Besorgnis.
Eine betagte, inzwischen unter Demenz leidende und daher beschränkt geschäftsfähige alte Dame, hatte ihrer Tochter umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich verschiedener, der Betroffenen gehörenden Immobilien zwischen der bevollmächtigten Tochter und deren Bruder, wurde auf Anregung des Bruders und gegen den erklärten Willen der Betroffenen ein Rechtsanwalt als Kontrollbetreuer für die Vermögenssorge bestellt, welcher auch noch „erforderlichenfalls“ zum „Widerruf der Vollmacht“ berechtigt wurde. Dieses Vorgehen des Betreuungsgerichts verstößt in diesem Fall eklatant gegen die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
Zum einen rechtfertigt der Zustand der „beschränkten Geschäftsfähigkeit“ nicht von vornherein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung. Dieser Grundsatz wird in besorgniserregender Weise von den Betreuungsgerichten immer wieder missachtet. Denn die Vollmacht wurde ja gerade zu dem Zweck erstellt, dass der Fall, nicht mehr alles selbst regeln zu können und ein Nachlassen der geistigen Fähigkeiten eintreten könnte. Die Entscheidung für eine Vorsorgevollmacht und die damit verbundenen Folgen muss respektiert werden. Allein die Tatsache, dass die Betroffene die Bevollmächtigte nicht mehr zu 100 % kontrollieren kann, rechtfertigt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung keineswegs. Sie  darf erst dann eingerichtet und darüber hinaus womöglich sogar zum Widerruf der Vollmacht berechtigen, wenn „das Festhalten an der Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt“. Dafür sind konkrete Feststellungen des Gerichts notwendig, welche in diesem Fall nicht getroffen wurden.
Des Weiteren ist es für uns unverständlich, weshalb das Gericht den Kontrollbetreuer auch noch „erforderlichenfalls“ zum Widerruf der Vollmacht berechtigte. Dies würde bedeuten, dass es der Beurteilung des Kontrollbetreuers überlassen bliebe, ob die Voraussetzungen des Widerrufs – und damit der zwangsläufigen Einrichtung einer gerichtlichen (Fremd-)Betreuung – vorliegen oder nicht. In Anbetracht des erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre der Betroffenen durch einen etwaigen Widerruf ist es mindestens erforderlich, dass die Voraussetzungen dafür von einem Gericht überprüft werden – und nicht von einem Kontrollbetreuer. Es müssen tragfähige Feststellungen durch das Gericht getroffen werden, und nur diese könnten einen solchen Grundrechtseingriff rechtfertigen. Nicht zuletzt angesichts der neueren Rechtsprechung zu diesem Thema, wonach die gerichtlich erteilte Berechtigung zum Widerruf in der Regel auch schon eine Pflicht zum Widerruf darstellen soll, eine Selbstverständlichkeit.
Die alte Dame setzte sich gegen die Kontrollbetreuung einschließlich der Berechtigung zum Widerruf zur Wehr und war damit erfolgreich.

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