Ein Vergütungsvertrag für Dienstleistungen bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

Der BGH hat im November 2009 entschieden, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für den Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet nicht erforderlich ist.

Hintergrund war, dass eine Betreute auf Zahlung für erbrachte persönliche Dienstleistungen verschiedenster Art verklagt wurde. Der Kläger trug vor, dass er vom vormaligen Betreuer der Beklagten dafür beauftrag worden war. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es zu einem Vertragsschluss nicht gekommen sei. Ein solcher sei lediglich beabsichtigt gewesen. Des weiteren hätte ihrer Meinung nach ein etwaiger Vertrag nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft.

Letzten Endes entschied der BGH, dass der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB), keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB bedürfe.

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