Die Verpflichtung zur Erstellung eines Anfangsberichts (Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten) gilt für Berufsbetreuer, nicht für ehrenamtliche Betreuer, vgl. § 1863 Abs. 1 u. 2 BGB. Für ehrenamtliche Betreuungen innerhalb einer Familie kann zusammen mit Betreuungsgericht, Betreuer und betreuter Person ein Anfangsgespräch stattfinden, sofern der Betreute dies wünscht.
Die Pflicht zur Erstellung eines Anfangsberichts wurde für ehrenamtliche Betreuer deshalb nicht eingeführt, um sie nicht von vornherein von der Übernahme einer Betreuung für einen Angehörigen abzuschrecken.
Nach § 1863 Abs. 3 BGB sind ehrenamtliche Betreuer – ebenso wie Berufsbetreuer – zur Erstellung eines Jahresberichts über die persönlichen Verhältnisse verpflichtet.