Die Kosten des Betreuungsverfahrens

Erbschaft_1.jpgIn der Regel müssen Betroffene die Gebühren und Auslagen des Betreuungsverfahrens selbst tragen, wenn ein Betreuer bestellt wird. Diese Kosten des Gerichtsverfahrens setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr, den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen (zum Beispiel den Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtsgebühren fallen aber nur an, wenn das Nettovermögen des Betreuten geringer ist als 25.000 EUR. Ob der Betroffene ein solches Nettovermögen besitzt, wird anhand der Grundsätze des Sozialhilferechts bestimmt. Deshalb wird beispielsweise ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, die der Betreute mit seiner Familie bewohnt und die auch nach seinem Tod weiter als Familienwohnung dienen soll, beim Vermögen nicht berücksichtigt. Wenn aber diese Freigrenze überschritten wird, trägt der Betreute die Gerichtskosten Die Gerichtsgebühr wird aber dann nicht erhoben, wenn keine Betreuung angeordnet wird, wenn das Vormundschaftsgericht die Anordnung also ablehnt. Auch die gerichtlichen Auslagen werden nicht verlangt, wenn eine Betreuungsmaßnahme vom Vormundschaftsgericht nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt wird. Seine eigenen außergerichtlichen Auslagen, also etwa die Kosten, die der Betroffene für seine Vertretung vor dem Vormundschaftsgericht aufgewandt hat, trägt er, wenn die Betreuung angeordnet wird, selbst. Wer aber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag durch das Vormundschaftsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Den Antrag kann auch der Betreuer stellen. Hinsichtlich der Prozesskostenhilfe für einen Rechtsanwalt kommt es aber darauf an, ob das Gericht die anwaltliche Vertretung des Betroffenen für erforderlich hält. Wenn es aber um die Unterbringung der Betroffenen geht, werden keine Kosten erhoben.

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