Die Geschenke des Betreuers

glueck.jpgDer Betreuer darf in der Regel keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten vornehmen. Dieses Verbot ist in § 1804 BGB geregelt und dient dazu, das Vermögen des Betreuten zu erhalten. Dieses Verbot gilt sogar dann, wenn es für den Betreuten wirtschaftlich gesehen sinnvoll ist, etwa bei der Grundstücksübertragung aus Steuergründen. Einzig und allein die Anstandsschenkung und das Gelegenheitsgeschenk fallen nicht unter dieses Verbot. Eine Schenkung ist dann unter Anstand erfolgt, wenn der Schenker ohne diese Schenkung an Achtung und Ansehen verlieren würde, also beispielsweise die Geschenke zur Taufe, zu Geburtstagen, zu Weihnachten oder zur Hochzeit usw. an nahe Angehörige. Zulässig ist die Anstandsschenkung aber auch nur dann, wenn die Schenkung nicht den finanziellen Verhältnissen des Betreuten widerspricht und sie sein Wille ist. Genauso verhält es sich mit den Gelegenheitsgeschenken. Auch sie müssen dem Wunsch und den Lebensverhältnissen des Betreuten entsprechen. Zu beachten ist, dass diese Vorschrift nicht für einen durch Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Schenker gilt.

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