Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für das Erstellen einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht erhebt, richten sich in der Regel nach dem so genannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert selbst bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses. Da es sich bei der Patientenverfügung aber um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten handelt, wird der Geschäftswert vom Rechtsanwalt in der Regel bei 3.000,00 Euro angesetzt. Bei der Vorsorgevollmacht hängt der Gegenstandswert aber oft auch vom Vermögen des Vollmachtgebers ab, wenn er die Vermögenssorge geregelt haben möchte. Wenn es sich aber um einen geringen Betrag handelt, oder die vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht geregelt werden sollen, dann wird auch hinsichtlich des Gegenstandswertes bei der Vorsorgevollmacht von 3.000,00 Euro auszugehen sein. Anhand dieses Gegenstandswertes kann dann anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes, das beim Erstellen einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht herangezogen wird, die Gebühr des Rechtsanwalts ermittelt werden. Je nachdem, wie ausführlich die Beratung des Rechtsanwaltes ist, oder ob er beispielsweise eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht selbst erstellt, ist eine niedrigere oder höhere Gebühr zu erheben. Durch das Anklicken des nachfolgenden Textes können Sie die 1,0 Gebührenhöhe einsehen.