Wenn das Vormundschaftsgericht einen so genannte Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, dann muss der Betreute seine Willenserklärungen vom Betreuer, in dessen Aufgabenbereich die Willenserklärung fällt, genehmigen lassen. Der Betreute ist nämlich, wenn ihm gegenüber der Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, genauso wie ein Minderjähriger zwischen 7 bis 18 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Bis der Betreuer seine Genehmigung erteilt, ist das Rechtsgeschäft bzw. die Willenserklärung, die der Betreute abgegeben hat, schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit hängt immer von der Genehmigung des Betreuers ab. Wenn der Vertragspartner des Betreuten den Betreuer auffordert, den Vertrag zu genehmigen, dann läuft sogar eine 14-Tagefrist. Wenn diese Frist verstreicht, dann gilt der Vertrag als nicht genehmigt und ist daher von Anfang an nichtig. Ob der Betreuer seine Genehmigung vor oder nach Vornahme des Rechtsgeschäfts abgibt, ist in der Regel irrelevant. Nur wenn es sich um eine einseitige Willenserklärung des Betreuten handelt, beispielsweise um eine Kündigung, dann muss die Einwilligung des Betreuers zwingend zuvor erfolgt sein.