Vor der Änderung des Betreuungsrechts 1992 durften entmündigte Menschen die Ehe nicht schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Dies wurde Eheunmündigkeit genannt. Die anderen Entmündigungsgründe wie beispielsweise Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung führten damals zur so genannten beschränkten Ehemündigkeit und die Betroffenen durften nur mit Zustimmung des Vormundes die Ehe schließen. Diese Regelung wurde mit der Reform des Betreuungsrechts abgeschafft. Grundsätzlich darf auch ein unter Betreuung stehender Betroffener nunmehr die Ehe schließen. Dies gilt sogar dann, wenn der Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Nach dem Gesetz darf nämlich der Einwilligungsvorbehalt nicht für die Eheschließung gelten. Die Betreuten können daher grundsätzlich ohne Zustimmung des Betreuers diesen Lebensbund eingehen. Voraussetzung ist allerdings, und dies ist die einzige Einschränkung, dass der Betreute geschäftsfähig ist. Diese Geschäftsfähigkeit wird anlässlich der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft immer durch den Standesbeamten geprüft werden.