Die Beschwerdeberechtigung in Betreuungssachen

Seit 01.09.2009 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.

1.    Betreute selber

Grundsätzlich ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG derjenige beschwerdeberechtigt, der durch den gerichtlichen  Beschluss in seinen Rechten betroffen ist. Das ist der Betroffene, also der Betreute selber wegen der unverändert eingeschränkten Verfahrensfähigkeit, § 275 FamFG.

2.    Betreuer bzw. Bevollmächtigte

Gem. § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG können aber auch der Betreuer als auch der Bevollmächtigte gegen Entscheidungen, die ihren Aufgabenkreis betreffen Beschwerde einlegen.

3.    Angehörige

Der Kreis der beschwerdeberechtigten wurde gegenüber der alten Regelung im FGG (§ 69 g FGG) eingeschränkt. Demnach wird das Beschwerderecht der Angehörigen gegen betreuungsrechtliche Entscheidungen gem. § 303 abs. 2 Nr. 1 FamFG nur noch folgenden Personen eingeräumt:
–    Ehegatten und Lebenspartnern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben
–    Eltern
–    Großeltern
–    Pflegeeltern
–    Abkömmlingen
–    Und Geschwistern.

4.    Sonstige Beschwerdeberechtigte

Im Übrigen steht das Beschwerderecht Vertrauenspersonen, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind, Verfahrenspflegern, wenn einer vom Gericht gem. § 276 FamFG bestellt worden ist, der Betreuungsbehörde gem. § 303 Abs. 1 FamFG bei Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und zuletzt Vertretern der Staatskasse, gem. § 304 FamFG soweit gem. § 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen seien kann.

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