Die Anhörung des Betroffenen

Rente_1.jpgWenn zum ersten Mal eine Betreuung angeordnet werden soll, dann muss grundsätzlich der Betroffene vorab vom Gericht persönlich angehört werden und das Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck vom Betroffenen verschaffen. Gegebenenfalls muss sich das Gericht diesen Eindruck beim Betroffenen zu Hause bzw. in seiner üblichen Umgebung machen, wenn der Betroffene dies verlangt, oder wenn es der Sachaufklärung dient. In dieser Anhörung sollte das Gericht unter anderem den Betroffenen fragen, wer als sein Betreuer in Betracht kommen könnte. Die persönlich Anhörung kann nur unterbleiben, wenn
– nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
– der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
Das Gericht muss sich aber trotz bzw. auch beim Unterlassen der persönlichen Anhörung einen unmittelbaren Eindruck vom Betroffenen verschaffen. Sollte der Betroffene sich weigern, an der persönlichen Anhörung und dem Versuch des Gerichts, sich einen Eindruck zu verschaffen, mitzuwirken, dann kann das Gericht den Betroffenen durch die Polizei vorführen lassen.

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