Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit Beschluss vom 08.06.2006 (Aktenzeichen 20 W 52/06), dass die ablehnende Haltung eines Angehörigen zu lebensverlängernden Maßnahmen nicht unbedingt den Schluss zulasse, er sei als Betreuer ungeeignet. In dem zu entscheidenden Fall hatten die Ärzte eines Krankenhauses einer ihrer Patientinnen eine Magensonde legen wollen. Nachdem sich die Tochter der kranken Patientin aber dagegen aussprach und die Ärzte dem Vormundschaftsgericht mitteilten, dass die Patientin einer Betreuung bedürfe, leitete das Gericht ein Betreuungsverfahren ein. Obwohl die Tochter selbst die Betreuung übernehmen wollte und dies dem Gericht auch mitteilte, bestellte das Vormundschaftsgericht eine fremde dritte Person zum Betreuer für die Betroffene. Hinsichtlich seiner Auswahl des Betreuers führte das Gericht aus, dass die Tochter der Betroffenen als Betreuerin ungeeignet sei, da sie die Betroffene verhungern lassen wolle und das Legen einer Magensonde ablehne. Gegen diese Entscheidung legte die Tochter der Betroffenen Rechtsmittel ein, mit der Begründung, dass ihre Mutter eine Magensonde immer abgelehnt habe und dass es ihr einzig wichtig sei, dem erklärten Willen ihrer Mutter gemäß zu handeln. Das für das Rechtsmittel der Beschwerde zuständige Landgericht entschied daraufhin, dass die Tochter der Betroffenen zur Betreuerin zu bestellen sei. Die Richter waren der Ansicht, dass die Äußerung der Tochter, der Betroffenen entsprechend ihrem Wunsch keine Magensonde legen lassen zu wollen, kein Grund sei, von einer Ungeeignetheit als Betreuerin auszugehen. Zudem würde die Tochter als Betreuerin auch immer der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes unterliegen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Tatsache, dass die Tochter während und vor dem Betreuungsverfahren mitgeteilt hat, dass sie lebensverlängernde Maßnahmen, wie das Legen einer Magensonde, ablehne, führe laut Gericht nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohles der betroffenen Mutter. Dieser Konflikt wäre nämlich nur dann zu erwarten, wenn beispielsweise Ärzte die Notwendigkeit von lebensverlängernden Maßnahmen sehen und anbieten, die Betreuerin diese jedoch verweigern möchte. Da aber eine solche Verweigerung nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts möglich ist, bestünde keine Ungeeignet der Tochter als Betreuerin.