Im Gegensatz zur Adoption Minderjähriger muss bei der Adoption Erwachsener der Adoptionsantrag sowohl vom Adoptierenden als auch vom Adoptierten gestellt werden bevor das Vormundschaftsgericht die Annahme eines Erwachsenen ausspricht. Bei der Adoption Minderjähriger hingegen muss der Antrag vom Adoptierenden gestellt werden und der Minderjährige muss darin einwilligen. Auch der unter Betreuung stehende Volljährige kann, wenn er geschäftsfähig ist, den Antrag stellen. Wenn er geschäftsunfähig ist, dann muss der Antrag auf Adoption von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Die Adoption Erwachsener unterscheidet sich von der von Minderjährigen aber auch dadurch, dass die Annahme eines Erwachsenen auch dann möglich ist, wenn der Volljährige vorher schon mal adoptiert worden war. Aber auch die Einwilligung der leiblichen Eltern ist bei der Erwachsenenadoption nicht nötig, da es sich um die Annahme eines Volljährigen handelt.