Dass eine Person unter Betreuung gestellt wird, kann jede Person beim Vormundschaftsgericht anregen. Die meisten Vormundschaftsgerichte oder Betreuungsstellen stellen hierfür sogar einen Betreuungsantrag zur Verfügung. In diesem Antrag muss der Antragsteller unter anderem seine persönlichen Daten, einen Vorschlag für die Aufgabenkreise des Betreuers, die Krankheit und den Aufenthaltsort des Betroffenen angeben. Immer angegeben werden muss, woran man erkennt, dass der Betroffene die Fähigkeit verloren hat, seine Angelegenheiten selbst zur regeln. Beachten sollte der Antragsteller aber, dass der Betroffene im Verlauf des Betreuungsverfahrens voraussichtlich erfahren wird oder wissen wollen wird, wer die Betreuung angeregt hat. Diese Informationen werden vom Vormundschaftsgericht bzw. von anderen Verfahrensbeteiligten an die Betroffenen weitergegeben. Zudem kann eine Betreuungsanregung nicht zurückgezogen werden, da das Gericht die Erforderlichkeit der Betreuerbestellung solange prüfen wird, bis die Frage einer eventuellen Betreuungsanordnung abschließend geklärt ist. Damit das Gericht sich nicht mit ungerechtfertigten Betreuungsanregungen auseinandersetzten muss bzw. dass nicht aus reiner Mutwilligkeit eine Betreuung angeregt wird, hat das Gericht die Möglichkeit, dem Antragsteller die Kosten des Betreuungsverfahrens aufzuerlegen, wenn seine Anregung aus der Luft gegriffen und mutwillig war. Zu diesen Kosten zählen unter anderem das Sachverständigengutachten, die Gerichtskosten und die Kosten für den Verfahrenspfleger.