Die Beantwortung der Frage, ob Einverständniserklärungen von Betreuten nach der Datenschutz-Grundverordnung von den gesetzlichen Betreuern abgegeben werden müssen hängt davon ab, ob der Betroffene selbst einwilligungsfähig/erklärungsfähig ist. Allein die Tatsache, dass eine gesetzliche Betreuung besteht, enthält keine Aussage darüber, ob der Betroffene einwilligungsfähig oder ggf. geschäftsfähig ist. Es hängt also jeweils vom Einzelfall ab, ob die betreute Person selbst einwilligen kann oder ob die Einwilligung vom Betreuer abgegeben werden muss.
Die Einwilligungsfähigkeit definiert sich in diesem Zusammenhang folgendermaßen:
Die betroffene Person muss in der Lage sein, Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung zu ermessen. Hierfür ist nicht die Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB notwendig, sondern es kommt nur auf die natürliche Einsichtsfähigkeit an. Die Altersgrenze wird hierbei i. d. R. bei 13 oder 14 Jahren angesehen. Damit er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung geben kann, sollte der Betroffene mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden sollen. Weiterhin muss die Einwilligungserklärung freiwillig sein und auch die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit muss vermittelt werden.
Nur dann, wenn diese Einwilligungsfähigkeit nicht vorliegt muss der gesetzliche Betreuer einwilligen.
12.09.2018