Wir erfahren von Fällen, in denen gesetzliche Betreuer allgemein der Meinung sind, sie hätten aufgrund ihrer Stellung als Vertreter der Betroffenen auch das Recht darüber zu entscheiden, zu welchen Menschen diese Kontakt haben dürfen oder nicht. Egal ob Angehörige, Freunde oder Bekannte – wer dem Betreuer durch sein Verhalten oder durch seinen Einfluss auf den Betroffenen ein Dorn im Auge ist, läuft Gefahr ferngehalten, bzw. nicht mehr in die Nähe des Betroffenen gelassen zu werden.
Klarstellen möchten wir an dieser Stelle, dass ein wie auch immer geartetes Kontaktverbot nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen durch einen Betreuer geregelt werden darf. Nur wenn der Aufgabenkreis „Umgangsbestimmungsrecht“ (oder allg. Personensorge) übertragen wurde und nur wenn dies zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen notwendig ist. Dabei ist allein schon die Übertragung des Aufgabenbereiches „Umgangsbestimmungsrecht“ ein schwerer Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates), der in besonderem Maße gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss.
Wenn Betreuer ihre Kompetenzen überschreiten und ohne dazu ermächtigt zu sein, Besuchs- oder Kontaktverbote aussprechen, sind die Betreuungsgerichte dazu verpflichtet, dagegen einzuschreiten und die Betreuer in ihre Schranken zu verweisen.