Betreuung – Vorsorgevollmacht

In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und mit einer Anordnung der Betreuung endet, obwohl eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Hintergrund ist, dass bei Gericht natürlich die Vorsorgevollmacht meistens nicht bekannt ist oder dass die Angehörigen von einer Vorsorgevollmacht nichts wussten und später, als sie diese gefunden haben oder Dritte, die sich vielleicht die Vorsorgevollmacht haben geben lassen, dies dem Gericht nicht mitteilten, weil sie natürlich auch von dem Gerichtsverfahren gar nichts wussten, da das Gericht ja die Betreuungsverfahren nicht Dritten und oftmals nicht mal den Angehörigen mitteilt. Die typische Rechtsfolge ist dann, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn der Vollmachtnehmer bei Gericht die Vollmacht vorlegt und den Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellt. Für die rechtliche Situation ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuung nicht dadurch unrechtmäßig wurde. Auch wenn dies viele Bevollmächtigte ärgert, müssen sie dennoch den Betreuer für seine Tätigkeit bezahlen, da erst die Aufhebung gem. § 1908 d I BGB die Betreuung hinfällig macht. Die Betreuung ist aber nicht nichtig sondern ist eben nur aufgehoben worden.

 

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