Betreuung und Postverkehr

Nach § 1896 Abs. 4 BGB ist ein Betreuer nur dann zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten von Post befugt, wenn eine ausdrückliche Anordnung seitens des Gerichts vorliegt, das heißt, es muss eine Sonderzuweisung dieses Aufgabenkreises durch das Gericht vorliegen.
Zu beachten ist jedoch, dass allein die Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge den Betreuer nicht bereits zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten von Post  berechtigt. Allerding sind die Vorrausetzungen, unter denen der Betreuer den Postverkehr regeln kann, im Gesetz nicht genannt. Das Gericht prüft insoweit, ob die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post erforderlich und sachgerecht im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB ist. Hiervon kann dann sowohl die vom Betreuten ausgehende Post als auch die eingehende Post betroffen sein.
Allerdings hat der Betreuer auch ohne dass ihm die Postkontrolle übertragen wurde, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Post zu kontrollieren. So kann der Betreuer Briefe, die bereits geöffnet sind, ohne dass er sich strafbar macht, lesen und an sich nehmen, wenn er den Inhalt der Briefe, die an den Betreuten gerichtet sind kennen muss, um seine Aufgabe sachgerecht zu erfüllen. Sind die Briefe verschlossen, so darf der Betreuer die Briefe dann öffnen, wenn die Einwilligung des Betreuten hierzu vorliegt. Für eine wirksame Einwilligung ist jedoch erforderlich, dass der Betreute die Bedeutung des Postgeheimnisses erkennen und danach entscheiden kann. Zwar ist die Geschäftsfähigkeit keine Voraussetzung, allerdings muss eine natürliche Einsichtsfähigkeit in das Postgeheimnis gegeben sein. Möglich ist in gewissen Fällen auch eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen. Der Betreuer kann auch Geschäftspartner und sonstige Dritte bitten, den Schriftverkehr direkt mit ihm zu führen.
Mit einem Beschluss im Sinne des § 1896 Abs. 4 BGB kann der Betreuer neben den oben genannten Maßnahmen auch die Post an sich weiterleiten lassen.  Der Betreuer kann in seinen Besitz gelangte Schriftstücke, die an den Betreuten gerichtet sind, öffnen und deren Inhalt zur Kenntnis nehmen, auch ohne dass die Einwilligung des Betreuten vorliegt. Ist auch das Anhalten von Post angeordnet, kann der Betreuer die ausgehende Post des Betreuten an sich nehmen. Inwieweit der Betreuer von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht, hat er einzelfallbezogen gewissenhaft zu prüfen. Die Entscheidung obliegt ihm in eigener Verantwortung. Er muss hierbei jedoch das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten so weit wie möglich beachten.
Tanja Stier
Rechtsanwältin

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