Grundsätzlich gilt, dass keine Betreuung angeordnet werden darf, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden können. Es gilt also ein Vorrang der Bevollmächtigung vor der Betreuung.
Der BGH hat im April 2011 aber entschieden, dass eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers nur hindert, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen.
Außerdem soll eine Vorsorgevollmacht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen stehen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, das heißt wenn erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. Dann nämlich soll die Einsetzung eines Kontrollbetreuers nicht genügen.
Wenn ein Vorsorgebevollmächtigter objektiv – auch unverschuldet – nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben, ist er ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Dann kann zusätzlich ein Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.
Auch wenn jemand grundsätzlich in der Lage wäre, eine die Betreuung entbehrlich machende Vollmacht zu erteilen, kann dennoch eine Betreuung eingerichtet werden, wenn es keine geeignete Person gibt, die er bevollmächtigen könnte.
Es ist zu beachten, das eine Betreuung trotz ausreichender Vollmachten auch angeordnet werden kann, wenn Personen bevollmächtigt sind, die zu der Einrichtung, in welcher der Betroffene wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder sonst einer engen Beziehung stehen. Die Auswahl des Bevollmächtigten sollte daher genau bedacht werden.
Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.