Enthält eine Vollmacht weder ganz konkret die Befugnis zur Einwilligung in lebensgefährliche oder einen körperlichen Dauerschaden verursachende medizinische Eingriffe (§ 1904 Abs.1 BGB) bzw. zur Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 Abs. 1 BGB), so ist die Anordnung einer Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge bzw. Aufenthaltsbestimmung erforderlich.
Die Betreuung ist insoweit nur dann entbehrlich, wenn die Vollmacht die bezeichneten Maßnahmen ausdrücklich umfasst, §§ 1904 Abs.5, 1906 Abs. 5 BGB.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)