Es gibt keinen grundsätzlichen Automatismus, nach dem behinderte Menschen ab dem 18. Lebensjahr unter Betreuung gestellt werden.
Ein Betreuungsverfahren beginnt entweder mit einem (formlosen) Antrag des Betroffenen selbst (dazu muss keine Geschäftsfähigkeit vorliegen) oder von Amts wegen. Von Amts wegen wird ein Betreuungsverfahren dann eingeleitet, wenn das Gericht Hinweise (von Dritten, im Rahmen einer „Betreuungsanregung“, z. B. durch die Betreuungsbehörde, Nachbarn, Freunde etc.) erhält, die auf einen Betreuungsbedarf hindeuten. Das Gericht muss hierzu Ermittlungen aufnehmen.
Es ist in der Regel so, dass bei erwachsenen behinderten Kindern die Eltern zu Betreuern bestellt werden weil dies meistens die beste Lösung für die Betroffenen ist. Angehörige sind bei der Frage der Betreuerperson grundsätzlich vorzuziehen.
Es kann aber unter Umständen auch besser sein, einen fremden Betreuer zu bestellen. Dies z. B. dann, wenn der Betroffene durch die Eltern nicht oder nur in ungenügender Weise durch entsprechend mögliche Maßnahmen gefördert wird und dadurch – trotz seiner Behinderung – unverhältnismäßig in seiner Freiheit eingeschränkt wird und sich nicht weiterentwickeln kann. Unserer Stiftung sind Fälle bekannt, in denen längst erwachsene behinderte Personen in nicht angemessener Weise gezwungen sind, in enger Bindung mit den Eltern zu leben und dadurch in jeder Hinsicht bevormundet werden. Die lebenslange Fürsorge für ein behindertes (und irgendwann erwachsenes) Kind führt teilweise dazu, dass Eltern diese Erwachsenen immer noch wie Kinder behandeln und sich dessen wohl oft gar nicht bewusst sind. Die eigentlichen Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen hinsichtlich eines selbstbestimmten Lebens – innerhalb der Grenzen ihrer Behinderung – wird in diesen Konstellationen aber oft weder wahrgenommen noch unterstützt.
Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts, wie die Betreuung zu gestalten ist, sind zunächst der Wunsch des Betreuten hinsichtlich der Betreuerperson (hierzu kann auch durch geschäftsunfähige Betroffene eine „Betreuungsverfügung“ erstellt werden), die allgemeinen Lebensumstände und diesbezüglichen Wünsche des Betroffenen und die Geeignetheit des Betreuers.
Bei einem Betreuungsantrag, bzw. einer Anregung, sollte der Sachverhalt, bzw. die Lebensumstände des Betroffenen dargestellt werden und ggf. eine Begründung dafür, warum es für das Wohl und die Wünsche des Betroffenen hinsichtlich seiner Lebensführung besser wäre, eine externe Person zum Betreuer zu bestellen.
Es besteht auch die Möglichkeit mehrere Betreuer einzusetzen. Je nach dem, wer für die entsprechenden Aufgabenkreise als Betreuerperson am besten geeignet ist, kann eine Mitbetreuung von Angehörigen und zusätzlich einem fremden Betreuer angeordnet werden.
21.11.2018