BETREUUNG – SELBST BEANTRAGT -FATALE WIRKUNG

Ein dramatischer Fall erreichte die Kester-Haeusler-Stiftung am 12.03.2018.

Eine ältere Damen hatte eine gesetzliche Betreuung beantragt, da sie sich gesundheitlich für sehr schwach hielt und den Pressemitteilungen und Veröffentlichungen der Justizminister glaubte, dass es sich bei Betreuungen um etwas Gutes handelt. Sie hatte nur die Betreuung über ihre Vermögenssorge beantragt. Allerdings gab es keinen Einwilligungsvorbehalt. Sie war nicht entmündigt bzw. geschäftsunfähig.

Sie hoffte, dass die Betreuung ihr hilft, wenn sie es selbst nicht schafft. Was die Dame fatal feststellen musste, war, dass die Kreditinstitute sie diskriminierten. Sie gaben ihr keine Auszahlungen von ihrem Sparkonto mehr und die Kreditkarte wurde trotz Guthaben gesperrt. Obwohl sie nicht unter Betreuung mit zusätzlich angeordnetem Einwilligungsvorbehalt stand, wurde bei jeder Handlung, die sie vornahm, die Betreuerin gefragt. Die neue Bank, zu der sie wechselte, meinte, dass sie als Betreute nicht einmal eine Girokarte erhält. Man sieht, dass man durch die Betreuung sehr leicht im guten Glauben, dass man Hilfe bekommt, völlig stigmatisiert wird und als Betreuter in die Ecke der Geschäftsunfähigkeit gestellt wird, obwohl überhaupt kein Einwilligungsvorbehalt, der die Geschäftsunfähigkeit bestätigen würde, vorlag.

Bevor Sie eine Betreuung beantragen, sollten Sie sich bei einem Rechtsexperten, der sich mit dem Gebiet wirklich auskennt, informieren, welche anderen Möglichkeiten es hier für Sie gibt.

 

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